Rechte und Pflichten von Unternehmern: ABGB & UGB

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Dr. Agnes Kienast
Dr. Agnes Kienast

Auch für unternehmensbezogene Geschäfte gelten die Bestimmungen des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Wichtige Sonderregelungen enthält aber auch das Unternehmensgesetzbuch (UGB).

Dazu zählen unter anderem folgende wichtige Bestimmungen: Verpflichten sich mehrere Personen durch einen Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so entsteht nach dem ABGB ein Teilschuldverhältnis, daher haftet jeder nur anteilig. Verpflichten sich hingegen mehrere Unternehmer gemeinschaftlich, so entsteht eine Solidarschuld. Es haftet sohin jeder Unternehmer als Gesamtschuldner für das Ganze.

Unternehmer unterliegen einem höheren Sorgfaltsmaßstab. Sie haben für die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers einzustehen – das ist insbesondere im Schadenersatzrecht bedeutsam.

Bei Kaufverträgen zwischen zwei Unternehmern hat der Käufer die Ware auf Mängel sachgemäß zu untersuchen und festgestellte Mängel binnen angemessener Frist zu rügen. Unterlässt der Käufer dies, so kann er Gewährleistung und Schadenersatz wegen des Mangels sowie einen Irrtum über die Mangelfreiheit nicht mehr geltend machen (Rügeobliegenheit). Der Unternehmen bleibt also am Mangel ’sitzen‘, wenn er die Ware nicht untersucht und allfällige Mängel unverzüglich rügt.

Einem Unternehmer steht aus diesem Vertrag mit einem anderen Unternehmer auch ein besonderes Zurückbehaltungsrecht zu. So kann er die Herausgabe einer Sache verweigern, wenn ihm der andere Unternehmer noch etwas schuldet. Anders als nach dem ABGB ist eine Konnexität zwischen zurückbehaltener Sache und Forderung nicht erforderlich. Zusätzlich kann er duch Verwertung der zurückbehaltenen Sache seine Forderung abdecken.

Beim beiderseitigen unternehmensbezogenen Geschäft sind höhere Verzugszinsen zu bezahlen. Der gesetzliche Zinssatz beträgt acht Prozent über dem Basiszinssatz, somit gegenwärtig 8,38 Prozent.

MERKE: Der Unternehmer unterliegt nicht nur speziellen gesetzlichen Bestimmungen, ganz allgemein erwartet auch die Rechtssprechung höhere Sorgfalt und bessere Kenntnis über das ‚Geschäftsleben‘ – das ist Chance und Gefahr zugleich!

Rechtskolumne von Dr. Agnes M. Kienast, Rechtsanwältin in Korneuburg |www.kanzlei-kienast.at

Foto: w4media | trotzolga, Fotolia.com[/fusion_builder_column][/fusion_builder_row][/fusion_builder_container]

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