Mein Hund. Meine Haftung.

Einen Hund zu besitzen, bringt viel Freude, aber auch Verantwortung.

Die Haftung des Hundehalters beschäftigt leider immer wieder die Gerichte. Hundehalter ist nach der Rechtsprechung, wer im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie das Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist. Demnach kommt es nicht auf eine bestimmte rechtliche Beziehung zum Tier an.

Verursacht ein Hund einen Schaden, verletzt er beispielsweise eine Person durch Biss oder auch durch die Leine, haftet der Halter für den Schaden, wenn er nicht beweisen kann, ausreichende Vorkehrungen getroffen zu haben, um solchen Schäden vorzubeugen. Dabei ist auf das Wesen des Hundes und sein bisheriges Verhalten abzustellen. Welche Maßnahmen bei der Verwahrung oder Beaufsichtigung eines Tieres notwendig sind, richtet sich nach den dem Tierhalter bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und der jeweilige Situation. Eine Haftung tritt also dann ein, wenn der Halter nicht die entsprechenden Vorkehrungen trifft.

Grundsätzlich darf die Halterhaftung daher auch nicht überspannt werden, sodass nicht jede Schadensverursachung durch den Hund zur Haftung führt. Das frei Laufenlassen eines gutmütigen und folgsamen Hundes führt sohin nicht automatisch zur Haftung, sollte nun doch einmal etwas passieren. Die Rechtsprechung berücksichtigt auch ein allfälliges Mitverschulden des Geschädigten. Den sogenannten »Freibiss«, wonach beim ersten Biss eines Hundes jedenfalls keine Haftung eintritt, gibt es aber nicht!

In der Nähe von kleinen Kindern ist aber auch bei sonst gutmütigen oder sogenannten kinderfreundlichen Hunden für den Halter (oder Aufseher) immer besondere Vorsicht geboten.

Tipp: Versicherungen bieten günstige Hundehaftpflichtversicherung an – auch bei gutmütigen Hunden ein Must-have.

Unabhängig davon sind die verschiedenen Landesgesetze zu beachten, in welchen die Leinen- und Beißkorbpflicht geregelt wird. Grundsätzlich haben Hunde entweder angeleint zu sein oder einen Beißkorb zu tragen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen führt unabhängig von einem Schaden zu einer Verwaltungsstrafe.

Kolumne Dr. Agnes Kienast
Aus Wein4tlerin Frühling 2014/Foto: Fotolia/Tijara Images

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